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Abschaffung des Kostenbeitrags für junge Menschen in stationären Hilfen - Gesetz und Praxis

  • 1. Apr. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Seit dem 1.1.2023 gelten die neuen Regelungen zu den Kostenbeiträgen für junge Menschen in stationären Hilfen.


Die Abschaffung der Kostenbeiträge ist sehr viel weiter erfolgt als nur für die bisherigen max. 25% aus Einkommen. Es sind auch bestimmte Leistungen betroffen, die bisher vielfach als "zweckgleiche Leistungen" vollständig eingezogen wurden.


Einige Jugendämter haben bereits von sich aus reagiert. Es empfiehlt sich aber im Einzelfall  die Gesetzesänderung selbst nachzulesen.  Hier finden Sie dazu eine übersichtliche Gegenüberstellung des DIJuF des alten Gesetzestextes mit der neuen Fassung.



Wie läuft es in der Praxis?


Wer gedacht hat, dass das leidige Thema Kostenbeiträge von jungen Menschen in der stationären Jugendhilfe mit seiner Abschaffung zum 1.1.2023 nun beendet ist, hat sich getäuscht.

Einige Jugendämter suchen kreativ Wege an das Geld der jungen Menschen zu kommen. So erklären manche Jugendämter fälschlicher Weise Zahlungen im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu „zweckgleichen Leistungen“. Oder es wird entgegen der Rechtslage behauptet, dass aufgrund des Einkommens das seit 1.1.2023 dem jungen Menschen vollständig belassen werden muss, kein Anspruch mehr auf Taschengeld bestehe.


Die Summen, die dabei eingezogen werden können sind für den Kommunalhaushalt unerheblich. Sie stehen in keinem Verhältnis zu dem Schaden der für eine gelingende Jugendhilfe, das Vertrauen und auch das Selbstwertgefühl der jungen Menschen angerichtet werden kann.


Sollte es Probleme hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten geben, sind wir gerne bereit zu beraten und zu unterstützen.


Zu diesem Thema hat das DIJuF am 20.02.2023 ein informatives Rechtsgutachten veröffentlicht, dem Sie auch die Notwendigen  Informationen entnehmen können.


 
 
 

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